Aktuell und wichtig
Hier finden Sie neue Gesetze oder wichtige Entscheidungen, die Sie nach unserer Meinung unbedingt beachten sollten. Wie auf allen Veröffentlichungen von uns weisen wir daraufhin, dass wir eine Haftung für diese Angaben nicht übernehmen.
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Thema: geschäftliche eMail-Post
Ab dem 01.01.2007 müssen Geschäftsleute in ihrer eMail-Post nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister die Angaben machen, die sie bisher auf gedruckten Briefen unterbringen mussten (§ 37a HGB; § 80 Abs. 1 S. 1 AktG; § 35a Abs. 1 S.1 GmbHG).
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Forum
Wenn Sie uns mit dem Betreff "Forum" Fragen schicken, die von allgemeinem Interesse sein könnten, stellen wir diese Fragen mit Antworten hier ein. Ansonsten empfehlen wir einen Blick in unsere Datenbank oder unsere Veröffentlichungen.
Hier bitten wir um Hinweise und Kritik zum Fernabsatzrecht und zu unserer Seite. Von vielen Seiten werden Anfragen an uns herangetragen, die sich mit einzelnen Problemen des Fernabsatzrechts befassen. Gerade aufgrund der Tatsache, dass viele unbestimmte Rechtsbegriffe noch auf die Auslegung durch die Gerichte warten, ist es sinnvoll, zur Vermeidung von Abmahnungen oder zur Planung eigener AGB die Bestimmungen des Fernabsatzrechts zu beachten. Wir stellen die jeweiligen Beiträge in gegebenenfalls gekürzter Form zusammen, um bestimmte Probleme des Fernabsatzrechts zu beleuchten. Aus standesrechtlichen Gründen können wir auf dieser Seite kein offenes Forum bzw. kein Gästebuch bieten, da dies die Grenzen der zulässigen Werbung für Rechtsanwälte sprengen würde.
Weiterhin können und dürfen wir über das FORUM-Angebot keinerlei Einzelfall-Rechtsberatung durchführen. Wenn Sie also eine Anregung oder einen Kritikpunkt zum Fernabsatzrecht haben, bitten wir Sie um eine E-Mail an die Adresse kanzlei@ra-hahn.de unter dem Stichwort "FORUM".
Wir werden dann versuchen auf dieser Seite Ihre Fragen/Antworten/Hinweise aufzugreifen bzw. zur Diskussion zu stellen.
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Thema: Rücksendekosten
Frage: Ich habe bei einem Online-Versandhandel etwas bestellt mit einem Warenwert über 40 EURO und wollte diesen umtauschen. Ich habe den Artikel mit der Post unfrei zurückgeschickt. Das Paket wurde vom Versandunternehmen nicht angenommen mit der Begründung, sie würden unfreie Pakete nicht annehmen. In den AGB dieser Firma habe ich dazu nichts gefunden. Jetzt soll ich 12 EURO Nachnahmegebühr bezahlen, da das Paket wieder zu mir zurück gekommen ist. (Mischa K.)
Antwort: Die Rücksendekosten finden Sie in den AGB nicht. Gerichte haben entschieden, dass im Falle eines Widerrufs der Verbraucher die Ware frei zurück schicken muss. Der Unternehmer muss dann diese Rücksendekosten erstatten. Das folgt dem Prinzip, dass man verpflichtet ist, den Schaden auch beim Gegenüber so gering wie möglich zu halten. Etwas anderes gilt, wenn der Warenwert unter 40 EUR liegt und die Kostentragungspflicht vorher mit dem Verbraucher vereinbart worden ist.
01.08.2008/ha
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Thema: Falsch ausgepreiste Ware
Frage: Muss ich als Onlineshopbesitzer falsch ausgepreiste Ware nach einem Kauf mit Bestätigungs-eMail liefern?
Antwort: Sie betreiben wohl einen Onlineshop. Ihre Waren auf Ihrer Seite stellen damit eine sog. invitatio ad offerendum dar. Also eine Aufforderung an den potentiellen Kunden, Ihnen ein Angebot zu machen. Mit einem Klick zum Beispiel macht er Ihnen also das Angebot, dies oder das zu kaufen. Sie haben jetzt die Wahl, dieses Angebot (der Österreicher nennt es noch Anbot) anzunehmen oder nicht. Deshalb kommt es wesentlich auf die Formulierung Ihrer Bestätigungs-eMail an. Ist sie so formuliert, dass Sie dem Kunden nur den Eingang seines Angebotes bestätigen, kam noch kein Vertrag zu Stande und Sie müssen natürlich auch nicht die Ware zum falsch ausgepreisten Betrag liefern. Ist Ihre eMail aber so formuliert, dass daraus eine Annahme des Angots des Kundes verstanden werden kann, müssen Sie auch zu diesem Preis liefern. Hier würden Ihnen nur noch Anfechtungsmöglichkeiten helfen, die der BGH eröffnet hat.
Achten Sie also vor allem auf die Formulierung Ihrer Bestätigungs-eMail!!
14.03.2007/ha
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Thema: Laientheater als Unternehmer?
Frage: Ich bin Mitglied eines Laientheaters e.V. Gilt dieser Verein als Unternehmer oder Verbraucher?
Antwort: Natürlich hängt das wieder von den Einzelheiten des jeweiligen Geschäfts ab. Pauschal wird man aber sagen können, dass sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht ein Idealverein mit wenig Mitglieder, dem jegliche Gewerblichkeit fern liegt, nicht als Unternehmer handelt.
22.02.2007/ha
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Thema: Steuerhinterziehung durch Warenkauf im Ausland
Frage: Ich habe im November 2005 6 kg Kaffee über eBay in Holland gekauft. Gerade erhielt ich vom Hauptzollamt Münster einen Steuerbescheid und die Androhung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Ist das in Ordnung?
Antwort: Ja, nach § 12 des Kaffeesteuergesetzes ist vom Käufer als Steuerschuldner unverzüglich der Kauf anzumelden und die Steuer zu entrichten. In solchen Fällen wird der anständige Verkäufer darauf hinweisen. Selbst ohne einen solchen Hinweis sind Käufe im Ausland immer auch auf die steuerrechtliche Erheblichkeit zu prüfen!
(11.01.07/ha)
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Thema: Anwendungsbereich bei Abholung vor Ort
Frage: Wenn ein Kunde Ware im Internet bestellt und die Ware bei einem Händler
vor Ort abholt (dort bezahlt bzw. per Internet zahlt), greift da auch das Fernabsatzrecht?
Antwort: Ja, da es auf den Vertragsabschluss ankommt. Wenn dieser ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit stattfindet, greift das Fernabsatzrecht. Dies allerdings nur, wenn der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, wenn also nicht ausnahmsweise, sondern regelmäßig und vom Unternehmer bewusst vorgesehen per Internet bestellt wird.
Man kann die Anwendung des Fernabsatzrechts als Verbraucher also nicht durch die Herstellung "körperlicher Abwesenheit" beim Vertragsschluss erzwingen, etwa indem man beim "Tante-Emma"-Laden um die Ecke anruft oder per E-Mail Waren bestellt, was von Tante Emma aber nicht bewusst als Vertriebsweg gewählt wurde.
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Thema: Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts:
Frage: Ist der Kunde, der "normal" im Geschäft einkauft, gegenüber dem Internetkäufer im Nachteil? Der Internetshopper, der die Ware im Internet bestellt und im Geschäft abholt, hat unter Umständen eine unbefristete Rückgabemöglichkeit; der Kunde der im gleichen Geschäft die Ware normal aus dem Regal nimmt, muß dagegen mit der "regulären" Umtauschfrist vorlieb nehmen...? Irgend etwas kann doch da nicht stimmen. Gibt es da nicht so etwas wie eine Gleichstellungsklausel im HGB bzw. BGB?
Antwort: Das Fernabsatzrecht soll bewusst die Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher die Ware nicht vor Ort prüfen kann.
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Thema: Folgen des Widerrufsrechts allgemein
Frage: Hallo, vielleicht können Sie eine kurze Frage zum Fernabsatzrecht beantworten ?
Wenn ich innerhalb der 14 Tage von meinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, wird die Ware (in meinem Fall ein Großbildfernseher) auf Kosten des Versenders
zurückgeschickt. Der Rechnungsbetrag der Ware wird mir gutgeschrieben. Ich habe aber auch 50€ für die Versandkosten vom Versender zu mir bezahlt.
Muss der Versender auch diese Versandkosten tragen, oder nur den Rückversand ?
Antwort: Die Versandkosten bestimmen sich ausschließlich nach den ursprünglichen Vertragsvereinbarungen, regelmäßig nach den Versandbestimmungen des Versenders. Die Versandkosten müssen daher nicht rückerstattet werden. Im Einzelfall sind die AGB beim Vertragsschluss entsprechend zu prüfen.
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Thema: Rücksendekosten
Frage: Ein Kunde bestellt Waren im Wert von 145,00 EUR. Versandadresse ist Deutschland. Nach Prüfung der Ware stellt der Kunde jedoch fest, daß diese nicht seinen Vorstellungen entspricht und verlangt die Rücknahme. Nach weiteren vier Wochen teilt er uns mit, dass er sich zwischenzeitlich in Südafrika befindet, von wo aus eine unfreie Rücksendung nicht möglich ist. Die Versandkosten möchte er allerdings auch nicht selbst vorauslegen. Nach dem Gesetzestext zufolge hätte der Kunde allein schon die Frist zur Rücksendung verpasst, da die Sendung nach etwa sechs Wochen noch immer nicht abgeschickt war. Das Rücknahmeverlangen dürfte kaum ausreichen, da die Ware problemlos in einem 2-Kilo-Paket zurückgeschickt werden könnte. Was aber, wenn der Kunde die Ware innerhalb der Frist, jedoch aus Südafrika zurückgesandt hätte? Wer übernimmt in diesem Fall die Rücksendekosten?
Antwort:Fraglich ist, ob die Rücksendekosten dann noch "regelmäßige" Rücksendekosten gewesen wären. Man sollte hier wohl nur die Kosten erstatten, die der ursprünglichen Adresse entsprachen.
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Thema: Zustand der Ware bei Rückgabe
Frage: Ein oft auftretendes praktisches Problem ist die Rückgabe von Waren (z.B. Elektrogeräten) mit beschädigter oder fehlender Originalverpackung, Bedienungsanleitung, kleineren Zubehörteilen (Adapter, Kabel, Abdeckungen, Aufkleber, Befestigungsteile) u.s.w. Diese Produkte sind dann praktisch nach der Rückgabe unverkäuflich. Der Zeitaufwand für den Austausch des fehlenden Zubehörs und die Neuverpackung übersteigt oft den Produktwert, oft sind fehlende Teile einzeln garnicht zu beschaffen. Ähnliches gilt, wenn im normalen Gebrauch Grundeinstellungen von Geräten verändert wurden (z.B. TV-Kanäle bei
Satellitenreceivern). Es ist sicher nicht im Sinne des Verbrauchers, solche Verluste in die Verkaufspreise einzukalkulieren.
Antwort:
Es ist auf § 357 Absatz 3 BGB hinzuweisen. Der Unternehmer ist also nicht schutzlos, er kann die Wertminderung bei der Rückerstattung des Kaufpreises abziehen. In Einzelfällen kann wegen einer Unverkäuflichkeit sogar der gesamte Wert zu ersetzen sein, dies wird vom Produkt und der Art des Schadens abhängen. Diskutiert wurde in unseren Seminaren bereits die Frage, ob etwa bei geknickten Taschenbüchern oder probegetragener Wäsche der gesamte Wert vom Verbraucher verlangt werden kann.
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Thema: Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Frage: Gilt das Fernabsatzrecht auch für Waren, die im Internet ersteigert wurden?
Antwort: § 312d Absatz 3 Nr. 5 BGB sieht vor, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei Fernabsatzverträgen, "die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden". Jetzt ist aber strittig, ob § 156 für Internetversteigerungen gilt (siehe Aufsatz Prof. Dr. Wilmer in NJW-CoR 3/2000 und Anmerkungen zu Ricardo.de in NJW-CoR 4/2000). Der Fernabsatzrichtlinie nach müssten Versteigerungen vollständig ausgenommen sein, eine Abweichung zugunsten des Verbrauchers war aber zulässig. Inzwischen ist sich die herrschende Rechtsprechung und Literatur darüber einig, dass es sich bei den sog. Internetauktionen um normale Kaufverträge handelt. Siehe dazu die Entscheidung des BGH (Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 375/03, CR 2005, 53). Damit besteht grundsätzlich auch ein Widerrufsrecht.
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Thema: Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Frage: § 312d Abs. 4 Ziff. 3 BGB besagt u.a., dass das Gesetz nicht anzuwenden ist bei Zeitschriften. Doch was ist mit Büchern? Ist dieses Gesetz analog auf Bücher anzuwenden oder im Umkehrschluss? Hat der Gesetzgeber vergessen, den Sachverhalt für Bücher zu regeln oder gilt das Gesetz gerade für Bücher? Ich habe nämlich über eine Zeitschrift Bücher bestellt, dessen Folienverschweißung (Entsiegelung)ich abgerissen habe. Steht mir dennoch ein Rückgaberecht zu, wenn die Bücher nicht meinen Anforderungen genügen?
Antwort: Das Widerrufsrecht gilt auch für Bücher; ein Versuch des Buchhandels, eine Erweiterung durchzusetzen, mündete in der Vorschrift, wonach bei einem Warenwert bis zu 40 Euro die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden können (siehe unsere Anmerkungen zur Gesetzesentstehung). Bei einer Entfernung der Folie wird im Gegensatz zu einem Knicken oder Beschmutzen des Buchs wohl kaum eine Wertminderung vorliegen, die vom Verbraucher zu erstatten wäre.
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Thema: Wie bei Gewinnzusagen vorgehen?
Frage: Ich bekomme häufig Gewinnversprechungen durch Postwurfsendungen. Nun ist mir der §661a BGB zu Ohren gekommen. Kann ich nun rechtliche Schritte dagegen einleiten? Was muß ich beachten? Gibt es schon laufende oder abgeschlossene Rechtsfälle?
Antwort: Hier muss im Einzelfall Rechtsrat eingeholt werden. Das Hauptproblem wird sein, dass die entsprechenden Unternehmen wie bisher schon im Ausland sitzen und so die praktische Anspruchsdurchsetzung schwierig bis unmöglich wird.
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Thema: Rücksendekosten
Frage: Ich habe etwas in einem Internet-Shop bestellt, und dafür 10,- EUR Versandkosten bezahlt. Soweit ich das hier gelesen habe, werden mir diese Kosten bei Widerruf nicht zurückerstattet, oder liege ich da falsch? Aber wie sieht es nun genau aus mit der Rücklieferung? Kann man das Paket unfrei versenden und ist der Händler dann zur Annahme verpflichtet?
Desweiteren würde es mich interessieren wie es mit Storno-Gebühren aussieht. Besagter Händler hat in seinen AGB geschrieben, dass im Falle einer Stornierung
Stornokosten in Höhe von 15 ,- EUR anfallen. Ist das rechtens oder muss er darauf verzichten?
Über eine schnelle kurze Antwort wäre ich sehr dankbar, denn bis Ende der Woche müsste ich die Ware zurückschicken, damit die 14 Tage nicht überschritten werden.
Antwort: Das Verbot der Auferlegung von Rücksendegebühren darf nicht durch Stornogebühren umgangen werden. Rücksendegebühren dürfen nur bei einem Bestellbetrag bis zu 40,00 Euro auferlegt werden, wenn dies so bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
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Thema: Verfall von Prepaid-Guthaben
Frage: Wir haben vor einiger Zeit für unseren Sohn ein Handy mit einer Prepaid-Karte gekauft. Unser Sohn benutzt dieses Handy nur in Notfällen, so dass nach Ablauf eines Jahres das restliche Guthaben verfällt. Ist das Rechtens?
Antwort: Schon 1999 hat das OLG Brandenburg (Urteil vom 01.02.1999; Az. 3 U 251/88) in einem ähnlichen Fall gegen die Mobilfunkfirma e-plus entschieden. Entsprechend entschied jetzt das OLG München (Urteil vom 22.06.2006; Az. 29 U 2294/06) gegen O2. Auch gegen die Fa. Vodafone erging ein Urteil des LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2006; Az. 12 O 458/05). Eine Regelung, wonach ein Prepaid-Guthaben nach einem Jahr verfällt, ist also unwirksam.
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Thema: Rücksendekosten/Zusendekostenerstattung
Frage: Muss der Verkäufer im Falle des Widerrufs auch die Zusendekosten erstatten, die der Käufer ja schon vorgelegt hat, oder nur den reinen Warenwert? (Frage von Jörg K.)
Antwort: Der Unternehmer hat den reinen Warenwert zu erstatten, die Portokosten für die Hinsendung zum Kunden gehört wohl nicht dazu. Die Rücksendekosten muss er erstatten.
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Thema: Haftung für ungeschütztes WLAN
Frage: Ich habe gehört, dass der Betreiber eines nicht durch Password geschützten WLAN-Netzes für Verstoße haften kann. Ist das richtig?
Antwort: Entsprechendes hat das Landgericht Hamburg entschieden (LG Hamburg, Urteil v. 27.06.2006 - Az. 308 O 407/06). Danach haftet der Betreiber eines ungeschützten WLAN als sog. Störer für Rechtsverstöße, die über seinen Netzzugang begangen werden.
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